01.05.2009 Recht
Kein Verschulden trotz überhöhter Geschwindigkeit
Ein vorfahrtsberechtigter Autofahrer haftet trotz überhöhter Geschwindigkeit bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrradfahrer nicht nach § 823 BGB, wenn er den Unfall zu keinem Zeitpunkt hätte vermieden können und es nicht feststellbar ist, ob die Verletzungen des Radfahrers bei eingehaltener Höchstgeschwindigkeit geringer ausgefallen wären. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hatte, wurde ein 14-jähriger Radler von einem Pkw überfahren. Er hatte bei Dunkelheit und Missachtung eines Stoppschildes eine Kreuzung überquert. Die Richter entschieden, dass hierdurch sein Verschulden so schwerwiegend sei, dass die des Autofahrers dahinter zurücktrete. So musste der Versicherer des Fahrers keinen Schadenersatz leisten. Mehr
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