Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und einem Unfall beginnt dann, wenn:
In solchen Fällen dient der Vertrauensgrundsatz dem Schutz des Unfallbeteiligten, entschied der Bundesgerichtshof.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/17) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
- der Unfall mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können,
- eine kritische Verkehrssituation dem Verkehrsteilnehmer hätte Anlass geben müssen, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen könnte
- der Verkehrsteilnehmer dadurch seiner Wartepflicht gegenüber dem Vorfahrtsberechtigten nicht mehr nachkommt
- sich der Verkehrsteilnehmer mehrmals über die Verkehrsregeln hinwegsetzt.
In solchen Fällen dient der Vertrauensgrundsatz dem Schutz des Unfallbeteiligten, entschied der Bundesgerichtshof.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/17) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin