Eine Wohnwagentür wurde nach dem Öffnen von einer starken Sturmböe erfasst und verursachte einen Schaden. Der Kfz-Versicherer wollte diesen jedoch nicht begleichen und berief sich dabei auf § 12 Nr. 1 Ziff. 2 c AKB. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Dortmund feststellte. Zwar liege nur dann eine Unmittelbarkeit und Kausalität vor, wenn der eingetretene Schaden allein durch einen Sturm entstanden ist, ohne dass hierbei ein Dritter auf die Sache eingewirkt hat. Doch allein das das Öffnen der Wohnwagentür reicht hierfür nicht aus, so die Richter. Der Grund: Hauptursache für den Schaden war der Sturm.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/18) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin