In einem vor dem Landgericht Coburg verhandelten Fall zündete ein Mann in der Wohnung seiner Lebensgefährtin Teelichter an. Als beide zu Bett gingen, waren sie sich sicher, dass alle Teelichter erloschen waren. Dem war aber nicht so und es entwickelte sich ein Brand mit einer Schadenhöhe von 11.000 Euro. Die Versicherer (Wohgebäude- und Hausrat) wollten den Lebensgefährten in Regress nehmen. Vor dem Gericht hatten sie damit jedoch keinen Erfolg. Die Tatsache, dass der Mann Teelichter angezündet hatte, stelle kein Fehlverhalten dar. Zudem sei er auch nicht verpflichtet die Teelichter ständig zu beaufsichtigen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/16) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Foto: Rainer Sturm /
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin