BU: Depression darf nicht verschwiegen werden

Verschweigt der Versicherungsnehmer im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Depression mit längerer Arbeitsunfähigkeit, so ist von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer lediglich angegeben, unter niedrigem Blutdruck zu leiden.

Die Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 BGB seitens des Versicherers ist wegen des gefahrerheblichen Umstandes der Depression als arglistige Täuschung zu betrachten. Das Landgericht Berlin entschied somit nicht nur auf Leistungsfreiheit des Versicherers, sondern erklärte den Vertrag als nichtig (Anfechtung mit Leistungsfreiheit). Der Antrag des Versicherungsnehmers auf BU-Leistung wurde in zweiter Instanz abgelehnt.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/16) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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