08.04.2009 Recht
Bei mangelnder Aufklärung kann der privat Versicherte seinen Arzt in Regress nehmen
Einem Versicherungsnehmer wurde von seinem Arzt eine bestimmte Behandlung vorgeschlagen, die nicht zweifelsfrei unter den Deckungsschutz der privaten Krankenversicherung fiel. In einem solchen Fall verletzt der Mediziner seine Aufklärungspflichten, wenn er den Patienten nicht darauf hinweist, dass diesem möglicherweise Eigenbeteiligungen entstehen könnten. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe ausführt, hat der Patient im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden, einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 BGB gegen den Arzt. Das Gericht verurteilte den Arzt zur Erstattung der Mehrkosten. Mehr
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