Ein Versicherungsnehmer wollte seine private Krankenversicherung wechseln und beauftragte hierzu einen Versicherungsmakler. Dieser erklärte dem Kunden - entgegen der rechtlichen Vorschriften -, dass dieser seine Altersrückstellungen vom Vorversicherer in vollem Umfange zur neuen Gesellschaft mitnehmen könne. Als der Wechsel vollzogen war, stellte der Versicherungsnehmer fest, dass seine Altersrückstellungen verloren gegangen waren und forderte Schadensersatz vom Makler. Zu recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt befand.
Es gehöre es zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers, seinem Kunden alle Vor- und Nachteile eines Vertragswechsels aufzuzeigen, so die Richter. Unterlässt er diese Pflichten, könne sein Kunde Schadensersatz fordern.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/18) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Es gehöre es zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers, seinem Kunden alle Vor- und Nachteile eines Vertragswechsels aufzuzeigen, so die Richter. Unterlässt er diese Pflichten, könne sein Kunde Schadensersatz fordern.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/18) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin