19.06.2009 Recht
Kfz-Haftpflicht: Zahlungsfrist beginnt erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist
Wird der Versicherungsvertrag nach dem allgemein üblichen Policenmodell entsprechend § 5 a VVG geschlossen, richtet sich der Erstbeitrag nach der Widerspruchsfrist. Ist diese nach 14 Tagen abgelaufen, beginnt die ebenfalls 14-tägige Zahlungsfrist zu laufen. Wie das Landgericht Köln feststellte, ist in diesem Fall eine Belehrung des Versicherers, die Deckungszusage gehe verloren, "wenn Sie nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins die Prämie zahlen", falsch. Mehr
https://www.versicherungsmagazin.de/rubriken/recht/kfz-haftpflicht-zahlungsfrist-beginnt-erst-nach-ablauf-der-widerspruchsfrist-1910429.html