Ein vorfahrtsberechtigter Autofahrer haftet trotz überhöhter Geschwindigkeit bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrradfahrer nicht nach § 823 BGB, wenn er den Unfall zu keinem Zeitpunkt hätte vermieden können und es nicht feststellbar ist, ob die Verletzungen des Radfahrers bei eingehaltener Höchstgeschwindigkeit geringer ausgefallen wären. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hatte, wurde ein 14-jähriger Radler von einem Pkw überfahren. Er hatte bei Dunkelheit und Missachtung eines Stoppschildes eine Kreuzung überquert. Die Richter entschieden, dass hierdurch sein Verschulden so schwerwiegend sei, dass die des Autofahrers dahinter zurücktrete. So musste der Versicherer des Fahrers keinen Schadenersatz leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/18) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin