BU auch bei Betriebsfortführung möglich

Führt der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) seinen Betrieb mit Hilfe von Angehörigen wie Geschwistern und unter Einnahme von starken Schmerzmitteln fort, schließt dies die Zahlungspflicht des Versicherers nicht zwangsläufig aus. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass den Versicherer im Falle der Ablehnung der Leistungspflicht die volle Darlegungslast trifft. Hierbei genügten allgemeine Hinweise auf die beruflichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers nicht.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/17) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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