04.08.2009 Recht
Versicherer hat Risikoprüfungsobliegenheit
Pauschale Fragen wie "Leiden oder litten Sie bisher an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden" müssten mit geeigneten Beispielen konkretisiert werden, damit sich der Versicherer im Falle einer Berufsunfähigkeit auf eine arglistige Täuschung des Versicherten berufen kann. Dem Versicherer ist es gestattet, sich beim Hausarzt zu erkundigen. Dieser ist durch den Kunden von der Schweigepflicht entbunden worden. Wenn der Versicherer den Hausarzt nicht befragt, hat er seine Risikoprüfungsobliegenheit verletzt. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verstößt in diesem Fall gegen Treu und Glauben, so der Bundesgerichtshof. Mehr
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