18.09.2009 Recht
Dem Autodiebstahl Vorschub geleistet
Einen KFZ-Schlüssel in der Umkleidekabine einer Sporthalle liegen zu lassen, stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, denn die unbeaufsichtigte Umkleidekabine war für eine Vielzahl von Personen zugänglich. der Den Diebstahl des Schlüssels hat der Versicherungsnehmer (VN) selbst zu vertreten. Erstens objektiv, da er er den Schüssel hätte mit in die Turnhalle nehmen können. Zweitens auch in subjektiver Hinsicht, da er Warnhinweise, Wertsachen nicht in der Umkleide liegen zu lassen, nicht beachtet hat. Durch diese grobe Fahrlässigkeit, ist der Versicherer (VR) von seiner Leistungspflicht befreit. Mehr
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