Aufklärungspflichten des Versicherers

Beruft sich der Versicherer aufgrund einer Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit, muss er dies gegenüber dem Versicherten schriftlich tun, so der Bundesgerichtshof. Der Grund: Die rechtlichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits per Gesetz und ohne weiteres Zutun des VR (Nachforschungen) ein. Nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB, dienen die Aufklärungsobliegenheiten dazu, dem Versicherer Klarheit für seine Entscheidung zu bringen. Fehlt dieses Aufklärungsinteresse, weil die Gesellschaft einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen ungenaue Angaben des Versicherungsnehmers kein schutzwürdiges Interesse des Unternehmens und können auch somit nicht zur Leistungsfreiheit des VR führen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/30) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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