Fährt der Versicherte mit dem versicherten Kfz aus einer nicht zur Vorfahrt berechtigten Straße in eine T-Kreuzung ein und verursacht einen Unfall, dann hat er den Unfall nach Meinung des Oberlandesgerichtes Köln grob fahrlässig herbeigeführt, wenn
Es liegt selbst dann noch eine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer kurz vor dem Zusammenstoß noch einen Bremsvorgang eingeleitet hat.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/31) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
- 40 Meter vor der Einmündung eine Wegweistafel stand
- 20 Meter vor der Einmündung ein Stoppschild gut erkennbar angebracht war
- auf der gegenüber liegenden Seite der Einmündung eine gut sichtbare rot-weiße Richtungstafel, die nach links und rechts ausgerichtet war.
Es liegt selbst dann noch eine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer kurz vor dem Zusammenstoß noch einen Bremsvorgang eingeleitet hat.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/31) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin