Schließt ein Vater eine Kaskoversicherung für das Auto seines Sohnes ab, so handelt es sich um eine so genannte Fremdversicherung. Versichert wird damit das Interesse des Eigentümers (Sohn), weshalb sein Verhalten dem Versicherungsnehmer (Vater) zugerechnet wird. Der Sohn ist damit im Sinne der Risikoverwaltung für das Kfz als alleiniger Nutzer für alle Schäden, die von ihm am oder durch das Fahrzeug allein verursacht werden, verantwortlich. In diesem Fall fuhr der Sohn auf einer kurvigen Strecke mit Geschwindigkeitsbeschränkung und Warnungen vor Schleudergefahr mit überhöhtem Tempo und kam ohne anderweitiges Verschulden ins Schleudern. Sein Auto rutschte in den Graben. Das Oberlandesgericht Köln ging daher von einer grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls aus und entschied die Leistungsfreiheit des Versicherers zu Lasten des Vaters.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/31) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin