Rechtsschutzversicherung: Anwalt muss unnötige Kosten vermeiden

Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers muss als Willenserklärungsvertreter nach § 166 BGB diesen darauf aufmerksam machen, unnötige Kosten zu vermeiden. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte, wollte der Kunde über eine Kündigungsschutzklage seinen Anspruch auf Hilfsausgleich nach § 113 BetrVG geltend machen. Allerdings war ihm bereits bekannt, dass ein Nachtragsausgleich über eine Abfindung in Verhandlung war. Trotz der Aufklärung über unnötige Kosten bestand der Versicherte auf die Klage, obwohl der Versicherer die Deckung verweigert hatte und der Hilfsantrag für ein weiteres Verfahren verneint worden war. Darin sahen die Kölner Richter ein erhebliches Verschulden. Die Kostenvermeidungspflicht des Rechtsanwalts sei eine spontan zu erfüllende Obliegenheit, die einer Belehrung des Versicherungsnehmers nicht bedürfe. Die Klage des Versicherten wurde vom Gericht abgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/32) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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