Der Versicherer hat bewiesen, dass der Versicherungsnehmer den Hausbrand selbst oder durch eine dritte Person herbeigeführte, wenn
Nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin ist in solchen Fällen unerheblich, dass der Versicherte und seine Ehefrau strafrechtlich nicht belangt werden konnten. Damit entschied das Gericht gegen den Versicherten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/32) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
- eine außergewöhnliche Brandlegung (Brandherde an mehreren Stellen des Hauses) und Brandbeschleuniger verwendet wurden,
- sich ein Hund zum Zeitpunkt der Brandlegung auf dem Grundstück befand und keine Einbruchspuren zu finden sind,
- keine Entlastung des Versicherungsnehmers durch seine Aussage herbeigeführt werden kann
- und sich der Versicherte in schweren finanziellen Nöten befand.
Nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin ist in solchen Fällen unerheblich, dass der Versicherte und seine Ehefrau strafrechtlich nicht belangt werden konnten. Damit entschied das Gericht gegen den Versicherten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/32) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin