Ein Versicherungsnehmer der bei Antragsstellung auf eine Risikolebensversicherung eine längere Behandlung mit Bluthochdruck senkenden Mitteln nicht angibt, hat dem Versicherer damit „einen gefahrerheblichen Umstand“ nicht angezeigt. Im zu entscheidenden Fall hatte der Kunde in Gesundheitsangaben lediglich eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst „ohne Befund“ angegeben und verschwiegen, dass er seit mehreren Jahren an Bluthochdruck leidet. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf führt dies nach seinem Tod zur Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaft. Die Hinterbliebenen gingen leer aus.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/33) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/33) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin