Weigert sich der Versicherte, sich von einem vom Versicherer benannten Arzt untersuchen zu lassen, führt dies zur Leistungsfreiheit der Gesellschaft. Der Grund: Diese Obliegenheitsverletzung kann die berechtigten Interessen des Versicherers nach Meinung der Rechtsprechung gefährden.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/30) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin