Das Versicherungsunternehmen muss den Zugang einer qualifizierten Mahnung nach § 39 VVG beweisen. Dagegen ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, den Zugang der Mahnung sofort zu bestreiten, wenn ein Schriftwechsel mit dem Versicher folgt. Lässt sich der für eine qualifizierte Mahnung erforderliche Inhalt und insbesondere die Rechtsbelehrung nicht eindeutig feststellen, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, entschied das Oberlandesgericht Köln.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/33) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin