Pauschale Fragen wie „Leiden oder litten Sie bisher an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden“ müssten mit geeigneten Beispielen konkretisiert werden, damit sich der Versicherer im Falle einer Berufsunfähigkeit auf eine arglistige Täuschung des Versicherten berufen kann. Dem Versicherer ist es gestattet, sich beim Hausarzt zu erkundigen. Dieser ist durch den Kunden von der Schweigepflicht entbunden worden. Wenn der Versicherer den Hausarzt nicht befragt, hat er seine Risikoprüfungsobliegenheit verletzt. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verstößt in diesem Fall gegen Treu und Glauben, so der Bundesgerichtshof.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/32) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin