Versicherungskunde muss Heizungsanlage nicht kontinuierlich überprüfen

Beinhaltet ein Versicherungsvertrag für ein Gebäude Leistungen für Frostschäden, so darf der Versicherer seine Leistungspflicht nicht verweigern, weil der Versicherungsnehmer während seines Urlaubes nicht zwei Mal wöchentlich die Heizungsanlage überprüfen lässt. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass laut Frostschadendeckung der Kunde nicht verpflichtet ist, Schäden mit allen Mitteln zu verhindern. Dies würde eine Deckung überflüssig machen. Die Wartungsintervalle der jeweiligen Anlage müssten jedoch von Fall zu Fall gutachterlich festgelegt werden. Im zu entscheidenden Fall wurde die Abwesenheit des Versicherungsnehmers von elf Tagen nicht beanstandet und der Versicherer musste zahlen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/13) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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