Nach Beendigung der Zusammenarbeit eines Versicherers mit einem Makler, rief der Bezirksdirektor der Gesellschaft einige Versicherungsnehmer an, um ihnen andere Leistungen anzubieten. Das Landgericht Wiesbaden untersagte dem Unternehmen diese Telefonwerbung. Zwar habe der Versicherer grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen des Betreuungsverhältnisses die Kunden anzurufen. In diesem Fall gehe die gestartete Werbeaktion aber völlig an den Bedürfnissen der bestehenden Verträge vorbei und sei daher unrechtmäßig.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/14) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin