Einem Versicherungsnehmer wurde von seinem Arzt eine bestimmte Behandlung vorgeschlagen, die nicht zweifelsfrei unter den Deckungsschutz der privaten Krankenversicherung fiel. In einem solchen Fall verletzt der Mediziner seine Aufklärungspflichten, wenn er den Patienten nicht darauf hinweist, dass diesem möglicherweise Eigenbeteiligungen entstehen könnten. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe ausführt, hat der Patient im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden, einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 BGB gegen den Arzt. Das Gericht verurteilte den Arzt zur Erstattung der Mehrkosten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/15) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin