Fehlende Angaben: Rücktrittsrecht nur bei arglistigem Verschweigen

Nach § 18 VVG begründet das Verschweigen einer im Versicherungsantrag nicht ausdrücklich erfragten Gefahr noch kein Rücktrittsrecht des Versicherers. Will die Gesellschaft zurücktreten, so muss sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofes beweisen, dass der Versicherungsnehmer die Gefahr arglistig verschwiegen hat. Hier trägt der Versicherer nach § 18 VVG die volle Beweislast.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/13) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Foto: Konstantin Gastmann/

Autor(en): Versicherungsmagazin

Alle Recht News