Nach der Kfz-Abmeldung besteht noch für sechs Monate ein beitragsfreier Versicherungsschutz im Rahmen der so genannten Ruheversicherung. Dabei ist der Versicherungsumfang bei nahezu allen Versicherern gleich und richtet sich in der Regel nach dem ursprünglichen Versicherungsschutz (einschließlich mit oder ohne Selbstbeteiligung). Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer das Fahrzeug auf einen "nicht umfriedeten" Platz abgestellt und sich dann auf eine längere Reise begeben. Dort gab es keine Schutzeinrichtungen wie Mauern oder Zäune (§ 5, Nr. 2, Satz 2 AKB). Der Mann hatte mit der Wahl dieses Abstellortes bereits vor dem Versicherungsfall seine Obliegenheitspflichten verletzt, urteilten die Richter vom Oberlandesgericht Köln. Die Gesellschaft musste nicht zahlen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/13) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin