Wird der Versicherungsvertrag nach dem allgemein üblichen Policenmodell entsprechend § 5 a VVG geschlossen, richtet sich der Erstbeitrag nach der Widerspruchsfrist. Ist diese nach 14 Tagen abgelaufen, beginnt die ebenfalls 14-tägige Zahlungsfrist zu laufen. Wie das Landgericht Köln feststellte, ist in diesem Fall eine Belehrung des Versicherers, die Deckungszusage gehe verloren, „wenn Sie nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins die Prämie zahlen“, falsch.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/25) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin