Zeigt der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Diebstahl erst zwölf Tage später an,
- verletzt er seine Obliegenheitspflicht nach § 7 Nr. 2 S.1 AKB,
- scheidet die Vermutung gegen vorsätzliche Obliegenheitsverletzung prinzipiell aus,
- werden die Voraussetzungen der so genannten Relevanz-Rechtsprechung erfüllt (eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft und erhebliches Verschulden des Versicherungskunden),
- bedarf es keiner Belehrung des Versicherers gegenüber seinem Kunden.
Durch die Verletzung der Anzeigenpflicht wird der Versicherer grundsätzlich von seiner Leistungspflicht frei. Das Oberlandesgericht Hamm entschied damit gegen den Versicherten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/26) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
- verletzt er seine Obliegenheitspflicht nach § 7 Nr. 2 S.1 AKB,
- scheidet die Vermutung gegen vorsätzliche Obliegenheitsverletzung prinzipiell aus,
- werden die Voraussetzungen der so genannten Relevanz-Rechtsprechung erfüllt (eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft und erhebliches Verschulden des Versicherungskunden),
- bedarf es keiner Belehrung des Versicherers gegenüber seinem Kunden.
Durch die Verletzung der Anzeigenpflicht wird der Versicherer grundsätzlich von seiner Leistungspflicht frei. Das Oberlandesgericht Hamm entschied damit gegen den Versicherten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/26) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin