Nicht angegebene Vorschäden und Vorversicherung berechtigen zur Vertragsanfechtung

Ein Versicherungsnehmer hatte die Fragen bezüglich Vorschäden und einer vorherigen Versicherung mit „Nein“ beantwortet. In Wirklichkeit hatte aber ein Versicherungsvertrag bestanden und es waren auch Schäden eingetreten. Das berechtigt den neuen Versicherer laut Amtsgericht Arnsberg, den aktuellen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/26) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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