Ein Versicherungsunternehmen hatte sich beim Rechtsstreit mit dem Versicherten nach Eintritt der Verjährung auf diesen Umstand berufen. In einem gesonderten Schreiben wies das Unternehmen den Versicherungsnehmer aber nochmals auf eine bestehende Klagefrist hin. Im anschließenden Prozess berief sich die Gesellschaft dann erneut auf die Verjährung. Mit recht, wie das Landgericht Düsseldorf entschied. Der Versicherer verstoße dabei nicht gegen Treu und Glauben im Sinne des § 157 BGB. Der Versicherer habe, unabhängig von der Verjährungseinrede, nur eine Klagefrist wieder in Gang gesetzt, urteilten die Richter. Der Versicherungsnehmer verlor den Prozess.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/23) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin