Wird im Antrag des Versicherungsnehmers unter der Rubrik Bezugsrecht die gesetzliche Erbfolge im Falle eines Todes angegeben, sind allein die gesetzlichen Erben berechtigt. Eine anderslautende testamentarische Festsetzung hat nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Köln keinerlei rechtliche Bedeutung mehr. Der Grund: Die Angaben zum Bezugsrecht im Antrag legen zweifelsfrei nur die gesetzlichen Erben als Bezieher der Leistung fest. Pech für die im Testament genannten Erben.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/24) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin