Ein Mieter verursachte erhebliche Schäden im Mehrfamilienhaus des haftpflichtversicherten Vermieters. Für diesen Fall muss keine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung bestehen, urteilte das Oberlandesgericht Mönchengladbach. Die private Haftpflicht stelle den Schädiger so, als ob dieser einen eigenen Haftpflichtversicherungsschutz gehabt hätte. Ebenso bestehe für vorsätzlich herbeigeführte Schäden Deckungsschutz, wenn dies im Rahmen der Ausfalldeckung eingeschlossen ist.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/25) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin