Es besteht nicht automatisch eine Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer bei Schadenseintritt eine Blutalkoholkonzentration von 0,68 Promille hat. Denn laut Landgericht Frankfurt liegt eine Obliegenheitsverletzung dann nicht vor, wenn der Alkoholeinfluss nicht kausal für den Verkehrsunfall ist. Entscheidend ist, ob alkoholtypische Ausfallerscheinungen zum Unfall geführt haben. Dass der alkoholisierte Fahrer beim Linksabbiegen ein entgegenkommendes bevorrechtigtes Fahrzeug übersieht oder dessen Geschwindigkeit falsch einschätzt, hätte laut Richter auch einem Nüchternen passieren können. Damit entfällt auch die Regressmöglichkeit des Versicherers gegenüber ihrem Kunden.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/26) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin