Kapitalanlagen
1. Begriff: Langfristige Investitionen von Geldmitteln am Kapitalmarkt.
2. Arten: Unterschieden werden Finanzanlagen und Sachanlagen. Finanzanlagen umfassen alle monetären Vermögensgegenstände, während Sachanlagen im Rahmen von Kapitalanlagen in erster Linie Immobilien sind; daneben kommen z.B. Schiffe (Schiffsbeteiligungen) in Betracht. In jüngerer Zeit investieren große Versicherungsunternehmen auch teils direkt im Rahmen von Projektfinanzierungen in Infrastruktur.
3. Rechtsgrundlagen: Finanzanlagen sind in Deutschland durch die Finanzdienstleistungsgesetzgebung und -aufsicht geregelt, während Anlagen in Immobilien keiner gesonderten Aufsicht unterliegen. Die gesetzliche Grundlage für die Kapitalanlagen im Versicherungsunternehmen bilden die §§ 124-131 VAG.
4. Ziele: Das Vermögen des Versicherungsunternehmens ist so anzulegen, dass möglichst hohe Rentabilität und Sicherheit bei ausreichender Liquidität unter Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung gegeben ist (vgl. § 124 I Nr. 7 VAG). Auf diese Weise sollen die Erhaltung des reellen Werts des eingesetzten Kapitals und die Generierung eines Wertzuwachses als Hauptziele der Kapitalanlagen erreicht werden. Siehe auch Asset Management.
5. Bilanzierung: Die Kapitalanlagen bilden den wesentlichen Posten der Aktivseite in der Bilanz eines Versicherungsunternehmens und repräsentieren damit den Schwerpunkt der Vermögensgegenstände eines Versicherungsunternehmens. a) Nach dem HGB werden die Kapitalanlagen in fünf Positionen untergliedert: (1) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließl. Bauten auf fremden Grundstücken, (2) Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen, (3) Sonstige Kapitalanlagen, (4) Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, (5) Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko der Inhaber von Lebensversicherungspolicen.
b) Unter den IAS/IFRS werden die v.a. in IAS 39 (Financial Instruments) geregelt. Die sog. Finanzinstrumente werden demnach in vier Kategorien unterteilt: (1) At Fair Value through Profit or Loss, (2) Held to Maturity, (3) Loans and Receivables, (4) Available for Sale.
c) Innerhalb der US-GAAP werden Wertpapiere nach SFAS 115.6–12 ebenfalls in Kategorien eingeteilt: (1) Trading Securities, (2) Held to Maturity, (3) Available for Sale.
6. Bewertung: a) Nach HGB werden die Kapitalanlagen gemäß dem strengen Niederstwertprinzip (bei Veräußerungsabsicht) oder dem gemilderten Niederstwertprinzip (bei dauernder Halteabsicht) bewertet (vgl. Niederstwertprinzip). Eine Unterteilung in Anlagevermögen und Umlaufvermögen gibt es in der Versicherungsbilanz nicht. Dennoch erfordern die Vorschriften des § 341b–d HGB eine entsprechende Zuteilung der Kapitalanlagen, um das anzuwendende Bewertungsprinzip zu bestimmen
b) Nach IAS/IFRS sind Finanzinstrumente bei der Erstbewertung zu ihren Anschaffungskosten zu buchen. Die Folgebewertung erfolgt nach IAS 39 abhängig von der jeweiligen Kategorie mit den fortgeführten Anschaffungskosten oder mit dem beizulegenden Zeitwert (beizulegender Wert).
c) Die Bewertung nach US-GAAP entspricht im Wesentlichen der Bewertung nach IAS 39.
7. Ausblick: Der IFRS 9, der den IAS 39 sukzessive ablöst, sieht für Finanzinstrumente folgende Bilanzierungskategorien vor: At Amortised Cost, At Fair Value through Profit or Loss und At Fair Value through OCI (Other Comprehensive Income).
8. Schematischer Überblick zur Bewertung nach HGB:
Abb.: Bewertung von Kapitalanlagen nach HGB
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach, Jürgen Meisch