Beizulegender Wert
Bilanzieller Wertmaßstab. Beschreibt den Wert, der einem Vermögensgegenstand oder einer Schuld zu einem bestimmten Bewertungszeitpunkt beizulegen ist. Beispiele: Beizulegender Zeitwert (Fair Value), fortgeführte Anschaffungskosten. Die Definition des beizulegenden Werts variiert in Abhängigkeit vom Rechnungslegungssystem und Rechnungslegungszweck. Wertmaßstäbe für die Ermittlung sind bspw. der Wiederbeschaffungswert, der Einzelveräußerungswert oder der Ertragswert. Handelsrechtlich wird der beizulegende Wert insbesondere im Rahmen der Folgebewertung für das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen verwendet (§ 253 HGB).
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach