Mischung und Streuung
Kapitalanlagegrundsätze für Versicherungsunternehmen nach § 54 I VAG a.F. Mischung bezog sich auf die Arten der Kapitalanlagen und sollte vermeiden, dass sich Versicherungsunternehmen einseitig auf bestimmte Anlagearten (z.B. Aktien oder Immobilien) beschränken. Streuung bezog sich auf die Schuldner und sollte vermeiden, dass zu große Beträge an einzelne Adressaten gebunden werden.
Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin