07.11.2008 Recht
LV-Verkauf – Der unerwünschten Vertragspartner
Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch gegen den Versicherer, Dritten seine Rechte aus einer Lebensversicherung (LV) in vollem Umfang zu gewähren. Zwar haben die Bezugsberechtigten einer solchen Police nach § 177 VVG das Recht, ohne Zustimmung der Gesellschaft an die Stelle des Versicherungsnehmers zu treten, wenn dieser beispielsweise in Konkurs geht. Diese Regelung ist, darauf verweist der Ombudsmann der Versicherungsbranche, nicht analog auf die Veräußerung bestehender Lebensversicherungen anzuwenden. Die allgemeine Vertragsfreiheit regele Rechte und Pflichten. Sie könne dem Versicherer allerdings keinen neuen, vielleicht unerwünschten Vertragspartner aufzwingen. Mehr
https://www.versicherungsmagazin.de/rubriken/recht/lv-verkauf-der-unerwuenschten-vertragspartner-1910337.html