Wer sich am Urlaubsort vor terroristischen Angriffen fürchtet oder wegen panischer Flugangst die Reise nicht antreten will, kann nach den Bedingungen der Reisekostenrücktrittsversicherung nicht auf Kostenerstattung hoffen. Solche Ängste stellen nämlich keine unerwartet schwere Erkrankung dar. Eine solche liegt erst dann vor, wenn es dem Versicherten aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht möglich und nicht zumutbar ist, die Reise anzutreten. Das entschied das Amtsgericht Nordhorn.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin