bAV: Wann haftet der Arbeitgeber bei Gruppentarifen?

Das Oberlandesgericht Celle musste einen Fall zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) entscheiden, in dem der Arbeitgeber mit dem Versicherer einen Gruppentarif für sein Unternehmen ausgehandelt hatte. In diesem Sondertarif war das Recht der Arbeitnehmer, ihre Verträge auch nach Ausscheiden beim Versicherer weiterzuführen, jedoch nicht enthalten. Da der Vermittler des Versicherers bei Vertragsschluss mit dem Arbeitnehmer auf diesen speziellen Umstand aber nicht hingewiesen hatte, wurde die betroffene Pensionskasse zur rückwirkenden Umstellung auf den ursprünglichen Tarif verurteilt. Die Richter befreiten so den Arbeitgeber aus seiner Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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