Das Überfahren eines Stop-Schildes stellt allein noch keine grobe Fahrlässigkeit dar. Der Grund: Es hat nicht den gleichen optischen Effekt wie eine Ampel. Grob fahrlässig handelt der Fahrer erst dann, wenn er auch andere Warnhinweise übersieht. Das können Geschwindigkeitsbegrenzungen sein oder ein zusätzliches, am linken Straßenrand angebrachtes zweites Stop-Schild. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Bremen ist das Versicherungsunternehmen in diesen Fällen beweispflichtig. Nur bei Nachweis wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin