Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch gegen den Versicherer, Dritten seine Rechte aus einer Lebensversicherung (LV) in vollem Umfang zu gewähren. Zwar haben die Bezugsberechtigten einer solchen Police nach § 177 VVG das Recht, ohne Zustimmung der Gesellschaft an die Stelle des Versicherungsnehmers zu treten, wenn dieser beispielsweise in Konkurs geht. Diese Regelung ist, darauf verweist der Ombudsmann der Versicherungsbranche, nicht analog auf die Veräußerung bestehender Lebensversicherungen anzuwenden. Die allgemeine Vertragsfreiheit regele Rechte und Pflichten. Sie könne dem Versicherer allerdings keinen neuen, vielleicht unerwünschten Vertragspartner aufzwingen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin