26.11.2008 Recht
Allgemeines Versicherungsrecht: Der "unverzügliche" Kündigungswiderspruch
Weist der Versicherer eine Kündigung erst nach vier Tagen zurück, weil die erforderliche Vollmacht nicht beigefügt worden war, gilt dies im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht mehr als "unverzüglich". Ebenso ist die Rechtslage bei Ausführung eines Rechtsgeschäftes mit Vollmacht, wenn das Original nicht vorgelegt wird. Selbst wenn dieses bislang nicht verlangt worden war, kann es später noch verlangt werden. Daher entschied das Landgericht Berlin, dass die Zurückweisung der Kündigung durch den Versicherer nicht unverzüglich erfolgte und deshalb nicht rechtsmäßig war. Mehr
https://www.versicherungsmagazin.de/rubriken/recht/allgemeines-versicherungsrecht-der-unverzuegliche-kuendigungswiderspruch-1910345.html