Ein 12-jähriger Junge hatte in einem Carport einen Benzinkanister gefunden, die Flüssigkeit ausgeschüttet und angezündet. So gerieten das Carport, ein PKW und eine angrenzende Garage in Brand. Im nachfolgenden Prozess berief sich der Versicherer auf Vorsatz und wollte nicht zahlen. Nach Meinung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ist ein Vorsatz aber dann auszuschließen, wenn das Spielen eines Kindes keine ungewöhnliche und gefährliche Betätigung darstellt, kein Nachweis über eine vorsätzliche Schädigung erbracht werden kann oder die Brandlegung auf spielerischen Übermut des Kindes zurück zu führen ist. Deshalb gaben die Richter dem Versicherungsnehmer Recht.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin