Versicherungsvertragsrecht: Wer haftet für die Klagefristversäumnis?

Auf Grund einer unzulässigen Feststellungsklage vor einer Leistungsklage hatte der Versicherungsnehmer versäumt, die Klagefrist für die Versicherungsleistung einzuhalten. Dieser Fehler wäre dem Kunden allerdings nicht unterlaufen, wenn sein Vermittlungsagent ihm nicht den Rat gegeben hätte, von einer Klage abzusehen und lieber das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzuschalten.

Das Kammergericht Berlin entschied in diesem Fall, dass sich der Versicherer eine derartige Auskunft des Vermittlungsagenten nicht anrechnen lassen muss. Der Grund: Durch eine schriftliche Mitteilung der Gesellschaft war der Versicherte ausdrücklich auf die Klagefrist hingewiesen worden. Dieser hätte deshalb nicht bedenkenlos auf die Aussagen des Agenten vertrauen dürfen. Seine Klage wurde daher vom Gericht abgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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