Grundsätzlich ist der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter für den Versicherungskunden. Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Der Bundesgerichtshof sah in einem Fall den Makler als Vertreter des Versicherers an. Dieser hatte nämlich sowohl den Vertragsabschluss als auch Deklarationen und Individualvereinbarungen im Namen der Gesellschaft mit dem Versicherten getätigt. Der Versicherer muss sich daher die Handlungen des Versicherungsmaklers als ihren Erfüllungsgehilfen in vollem Umfange anrechnen lassen und dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz gewähren.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin