Unfallversicherung: Frist zur Neubemessung der Invalidität

Der Versicherungsnehmer hat im Invaliditätsfall das Recht, den Grad seiner Behinderung bis zu drei Jahren nach dem Unfallgeschehen jährlich neu ärztlich bemessen zu lassen und damit eventuell auch eine höhere Versicherungsleistung zu erhalten. Der Versicherer ist jedoch nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die Befristung der Neubemessung hinzuweisen. Mit dieser Begründung blieb die Klage des Versicherten gegen die Versicherungsgesellschaft vor dem Oberlandesgericht München erfolglos.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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