Ein Versicherungsnehmer hatte sich erstmals ein Auto mit Automatikgetriebe gekauft. Er verursachte bei der Überführung des Fahrzeugs nach einem Überholvorgang durch scharfes Bremsen einen Auffahrunfall mit einem Bus. In der Regel wird die Versicherungsgesellschaft in einem solchen Fall von ihrer Leistungspflicht frei, da ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers vorliegt. Allerdings konnte hier ein Bedienungsfehler durch ein versehentliches Treten des Bremspedals mit dem linken Fuß (Wegfall des Kuppelvorgangs) nicht ausgeschlossen werden. Somit lies sich auch die grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls nicht zweifelsfrei nachweisen. Daher verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Versicherer zur Zahlung.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Simbär/
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Autor(en): Versicherungsmagazin