16.01.2009 Recht
Haftpflicht-Versicherer muss auch Kosten aus einem Beseitigungsanspruch übernehmen
Das Wurzelwerk eines Baumes beschädigte die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks, die repariert werden mussten. Diese Kosten erstattete der Versicherer ohne Probleme. Allerdings weigerte sich die Gesellschaft, die Kosten der Wurzelbeseitigungen zu übernehmen, die durchgeführt worden war, um künftige Schäden zu verhindern (Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB). Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass auch der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen wie ein sonstiger Sachschaden zu behandeln sei. Der Versicherer musste also zahlen. Mehr
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