Unfallversicherung: Gliedertaxe gilt auch für funktionsunfähige Körperteile

Verliert ein Körperteil infolge eines Unfalls seine natürliche Funktionsfähigkeit ganz oder teilweise, so ist dies einem fehlenden Körperglied gemäß der so genannten Gliedertaxe gleichzusetzen. Das stellte das Oberlandesgericht Frankfurt klar. Ist also der Arm zu 50 Prozent funktionsunfähig, wird der in der Gliedertaxe festgelegte Prozentsatz für dieses Körperteil ebenfalls mit 50 Prozent berechnet und als Entschädigung vergütet. Damit wiesen die Frankfurter Richter den Antrag des Versicherungsnehmers wegen zu geringer Leistung zurück.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/05) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Foto: Juranek Hubert/

Autor(en): Versicherungsmagazin

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