Werden fremde Gebäude oder das angrenzende Grundstück unmittelbar oder mittelbar durch einen Brand beschädigt, etwa durch Löschwasser oder Rußverschmutzung, hat der Nachbar grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes entsteht ein solcher Schaden bereits durch die Umwelteinwirkung Luft, die zur Ausbreitung eines Brandes führt und somit die Zuständigkeit der Umwelthaftpflichtversicherung begründet. Damit tritt die Frage nach dem Verschulden in diesem Fall zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/04) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin